VERKÜRZTE AUSBILDUNGEN
gem. §44 lit. f und §51 MTF-SHD-G
Laut dem §48 des MTF-SHD-Gesetzes können in denjenigen Fächern die Abschlussprüfungen entfallen bzw. angerechnet werden, in denen eine gleichartige kommissionelle Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt wurde.
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Die Ausbildung darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen. So können Sie durch einen ganzen Ausbildungszyklus vom Ordinationsgehilfen, Operationsgehilfen bis hin zum Laborgehilfen viel Zeit und Aufwand einsparen, und Sie sind bestens auf die Anforderungen in der Berufswelt vorbereitet.
Die letzendliche Ausbildungszeit richtet sich nach denen von Ihnen bereits absolvierten Stunden.
Je nach Vorkenntnissen können einzelne Prüfungen angerechnet werden, wobei lediglich kommissionelle Prüfungen anerkannt werden.
Staatlich kommissionelle Abschlussprüfung im Ausbildungszentrum Bergler in den verbleibenden Fächern.
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