Bergler Ausbildungszentrum

Ordinationsgehilfe, staatl. gepr.

gem. §44 lit. f und §51 MTF-SHD-G 

Der Ordinationsgehilfe leistet Hilfsdienste in ärztlichen Ordinationen. Sie unterstützen Ärzte bei der Behandlung von Patienten und führen die in der Arztpraxis anfallenden Büroarbeiten durch.
 

Im Allgemeinen helfen sie bei Untersuchungen und Behandlungen, indem sie z.B. Verbände anlegen und Injektionen vorbereiten. Weiters stellen sie die medizinischen Apparaturen und Instrumente für Untersuchungen und kleinere operative Eingriffe bereit. Sie reinigen und desinfizieren die verwendeten Instrumente, kontrollieren die Lagerbestände (z.B. Verbandsmaterial) und geben bei Bedarf Nachbestellungen auf. Den größeren Teil ihrer Arbeit bilden allerdings Verwaltungs- und Organisationsaufgaben. Sie führen die Krankenkartei, die alle wichtigen Personal-, Diagnose- und Behandlungsdaten der PatientInnen enthält. Sie schreiben z.B. Befunde und Mitteilungen an andere ÄrztInnen oder PatientInnen und führen den Schreibverkehr mit den Krankenkassen. 

Basisinfo

Gesetzliche Lage: 
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste Gesetz (MTF-SHD-G) gem. §44 lit. f und §51

Nutzen Sie die letzten Möglichkeiten vor der Gesetzesänderung! Ab 2014 werden die Ausbildungen von 144 Unterrichtseinheiten auf ca. 1200 Unterrichtseinheiten angehoben.
Die angebotenen Ausbildungen gem. §44 lit. f und §51 MTF-SHD-G haben auch ab 2014 die volle Anerkennung.


Voraussetzungen: 
Vollendetes 17. Lebensjahr, positive Absolvierung der 9. Schulstufe, Gesundheitszeugnis über die körperliche und geistige Eignung (Original, nicht älter als 3 Monate), einwand- freier Leumund (polizeiliches Führungszeugnis, Original, nicht älter als 3 Monate), Meldezettel (Kopie), Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie), Passfoto

Tätigkeitsbereich: 
Im Angestelltenverhältnis in Arztpraxen, Privatkliniken, Ambulatorien, Rehabilitationszentren, Krankenhäusern, betriebsärztlichen Abteilungen von Unternehmungen, ausgenommen in zahnärztlichen Ordinationen.

Ablauf / Besonderheiten

Sollten schon Ausbildungen zum Operationsgehilfen und/oder Laborgehilfen abgeschlossen sein, werden einzelne Fächer angerechnet, wobei die Ausbildung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf.

Abschluss

Staatlich kommissionelle Abschlussprüfung im
Ausbildungszentrum Dr. Bergler.
Berufsbezeichnung: „Ordinationsgehilfin“ - „Ordinationsgehilfe“

Kurse

  Ordinationsgehilfe, staatl. gepr. (ORG)
gem. §44 lit. f und §51 MTF-SHD-G

Fortbildungen

Wenn Sie bereits die Ausbildung zum Ordinationsgehilfen absolviert haben, und die Ausbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, können Sie eine verkürzte Ausbildung zum Operationsgehilfen oder Laborgehilfen machen.
  Laborgehilfe für Ordinationsgehilfen (LAO)
gem. §44 lit. d und §51 MTF-SHD-G
  Operationsgehilfe für Ordinationsgehilfen (OPO)
gem. §44 lit. c und §51 MTF-SHD-G