Als Beurteilungsmaßstab, ob die für die angestrebte Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), BGBl. II Nr. 68/2003 idgF zu Grunde zu legen.
Den Grundsätzen des §45 Abs. 2 AVG folgend, ist für das Ansuchen um die individuelle Befähigung jede Art von Beweismittel von der Behörde entsprechend zu würdigen. Insbesondere kommen dafür Arbeitsproben, Fachgespräche und die Heranziehung von Sachverständigen in Frage.
Dr. Josef Bergler ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gerne bereit, Fragen und Anliegen zu diesem Thema zu bearbeiten.
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